Deuter wird Berufung gegen das Urteil des LG München I einlegen, um Grundsatzfrage im Sportartikelhandel klären zu lassen
Deuter arbeitet traditionell sehr eng und partnerschaftlich mit seinen Händlern zusammen. Dies wird vom Handel auch honoriert. Regelmäßig wird Deuter vom Sport- und Outdoorhandel unter die "Toplieferanten" gewählt.
Im Gegensatz legt Deuter großen Wert auf eine angemessene Darstellung der Marke Deuter durch seine Vertragshändler. Dies betrifft nicht nur die Präsentation der einzelnen produkte, sondern auch den Umfang des vom einzelnen Händler angebotenen Sortiments. Deshalb hat sich Deuter die Auswahl seiner Handelspartner stets vorbehalten. Das Ziel war dabei immer eine maximale Service- und Beratungsqualität-auch und gerade im Interesse des Endverbrauchers.Der aktuelle Rechtsstreit mit der Firma Hegenloh gilt ausschließlich der Klärung der Frage, ob Deuter einschränkungslos jeden Händler beliefern muss, auch wenn dieser die internen Auswahlkriterien von Deuter nicht erfüllt. Das Thema Preisbildung war nie Gegenstand des Rechtstreits, auch wenn dies bedauerlicher Weise so dargestellt wurde.
Da die Frage eines uneingeschränkten Belieferungsanspruches des Handels unabhängig von der Art und Weise, wie ein Händler sein Geschäft betreibt, für einen Hersteller von grundlegender Bedeutung ist, wird Deuter gegen das Urteil des LG München I Berufung einlegen. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.
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